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Satzung

Verein „Siegsdorfer helfen“ e.V.

 §1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Siegsdorfer helfen e.V.“ und beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein.
  2. Sitz des Vereins ist in Siegsdorf.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein wir mit der Untersützung Bedürftiger der Gemeinde Siegsdorf und Schülerinnen und Schüler der Siegsdorfer Schule, die in einer anderen Gemeinde wohnhaft sind beauftragt.
  2. Der Verein „Siegsdorfer helfen“ e.V. mit Sitz in Siegsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung

Zweck se Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Untersützung von Personen aus der Gemeinde Siegsdorf, die vedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung sind. Die Mittel werden ausschliesslich für diesen Zweck verwendet.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Für Beirtäge und Spenden werden Bankkonten geführt. Die Verfügungsberechtigung über diese Bankkonten werden vom Vorstand geregelt.

Erstattungsfähige Aufwendungen nach§ 2 Abs. 2, sowie die Kosten, die durch die Verwaltung des Vereins entstehen, werden vom Kassier mit Gegenzeichnung des 1. oder 2. Vorsitzenden zur Auszahlung angewiesen. Beträge ab einer Höhe von 500 Euro sind vom Vorstand zu genehmigen.

Zahlungen, die den zweck des Vereins nach § 1 Abs. 3 betreffen, müssen vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie von 2 weiteren Vorstandsmitgliedern genehmigt werden. Die Beschlussfassung erflolgt schriftlich und ist zu unterzeichnen.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Üerson durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder duch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begüntstigt werden. Die Anonymität der Zuwendungsempfänger muss gewährleistet sein.

 §2

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Leistung eines festen Beitrages verpflichtet.

Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die Erhebung des Beitrages erfolgt durch Banklastschrift.

Jedes Vereinsmitglied kann die Höhe des eigenen Beitrages selbst festsetzen. Zur Deckung der Verwaltungskosten ist erforderlich, dass pro Jahr ein Einzelbeitrag von mind. 10 Euro entrichtet wird. Die Erhöhung des Mindestbeitrages kann die Mitgliederversammlung beschliessen.

  1. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Nur die Aufwendungen für den Verein selbst können erstattet werden.
  2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vorstand befugt, die Aufnahme von Mitgliedern zu verweigern oder deren Ausschluss zu verfügen.
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Kündigungserklärung mit Wirkung zum Jahresende.
  4. Bei Nichteinlösung der Banklastschrift ist der Vorstand berrechtigt, nach Rücksprache mit den Beiräten, den Ausschluss des Mitgliedes zu beschlissen.

§3

Organisation des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

 §4

Vorstand

 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 

a) dem 1. Vorsitzenden 

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassier

d) dem Schriftführer

  1. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 1. Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Für den gleichen Zeitraum sind dzwei Kassenprüfer zu wählen.

  1. Zur gültigen Beschlussfassung im Vorstand ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
  1. a) die Aufnahme der Vereinsmitglieder und deren etwaige Ausschliessung
  2. b) die Einhebung der Mitgliedsbeiträge und die Annahme ausserordentlicher Zuwendungen
  3. c) die Rechnungslegung und Erstellung des Geschäftsberichtes für die Mitgliederversammlung
  4. d) die Erstllung und Führung einer Mitgliederliste
  5. e) die Einberufung der Mitgliederversammlung
  6. f) die Verwaltung des Veinsvermögens
  7. g) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

 §5

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findest in jedem Jahr wenigstens einmal statt.
  2. Zu der Mitgliederversammlung werden die Bereinsmitglieder schriftlich oder per Email eingeladen. Die Tagesordnung ist bei der Einladung bekanntzugeben. Die Bekanntmachung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.
  3.  Stimmberechtigt inder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins.
  4. Zum Wirkungskreis der Mitgliederversammlung gehören:
  1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
  2. b) Entlastung des Vorstandes
  3. c) Wahl der Vorstandsmitglieder
  4. d) Annahmme und Änderung der Satzung
  5. e) Auflösung des Vereins
  6. f) Beschlussfassung über sonstige Wünsche und Anträge

 

  1. Zur gültigen Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwendenden Mitglieder notwendig. Bei Stimmmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Sind bei Wahlen mehrere Bewerber  vorhanden, muss geheim mit Stimmzettel abgestimmt werden. Bei nur einem Bewerber ist die Abstimung mit handzeichen zulässig.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 §6

Auflösung – Aufhebung

  1. Für die Auflösung und Aufhebung des Vereins ist die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich, deren Termin und Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern gemäß § 5 Abs.2 Satz 1 bekannt zugeben ist. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Dabei sind 2/3 Stimmen der anwesenden Mitglieder und 2/3  der anwesenden Vorstandsmitglieder ausreichend ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins „Siegsdorfer helfen“ e.V., sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt des Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Siegsdorf und muss unmittelbar und ausschlislich für soziale Zwecke in der Gemeinde Siegsdorf verwendet werden .

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft!